Arztbewertungen: Anforderungen an Krankenversicherer und Portale

Betreiber müssen hohe rechtliche, ethische und wissenschaftliche Kriterien erfüllen


Arztbewertungen: Anforderungen an Krankenversicherer und Portale

Versicherer können die Arzt-Auskunft samt Patienten-Empfehlungen in ihr Portal einbinden. Die Stiftung Gesundheit bietet Rechtssicherheit.

Krankenkassen dürfen zwar die Noten von Pflegeeinrichtungen veröffentlichen, nicht aber Arztbewertungen. Denn dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Das Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit gilt nur für natürliche Personen, nicht für Versicherungsunternehmen. Und auch das Sozialgesetzbuch (SGB V, § 284) erlaubt Krankenkassen nur sehr bedingt, Daten von Leistungserbringern und Versicherten zu erheben und zu speichern. Arztbewertungen sind aber Daten von Leistungserbringern.

Es gelten für Krankenversicherer also hohe juristische Anforderungen. Darüber hinaus sollten alle Betreiber auch wissenschaftliche und ethische Kriterien einhalten. Die Sonderausgabe des Stiftungsbriefs zum Thema Arztbewertungen befasst sich mit diesen Kriterien.

Folgende Anforderungen an Arztbewertungen bestehen:

Zusätzliche Anforderungen an Arztbewertungen speziell für Krankenversicherer:

 

Ausführliche Berichte zu den jeweiligen Kriterien finden Sie in der Sonderausgabe des Stiftungsbriefs zum Thema Arztbewertungen.

 

Die Stiftung Gesundheit bietet ihren Partnern Rechtssicherheit bei der Einbindung der Arzt-Auskunft samt Empfehlungen in ihre Internetauftritte. (Kontakt über: ). So erfüllen sie ohne eigenen Aufwand die Anforderungen an Arztbewertungen.