Fragen & Antworten für Ärzte

Die Partner der Arzt-Auskunft Was ist die Arzt-Auskunft?
Anmeldung für Ärzte So funktioniert die Suche

Auf dieser Seite finden Sie einige häufig gestellte Fragen zur Arzt-Auskunft. Sollten Sie noch keine Antwort auf Ihre Frage finden, können Sie uns auch per E-Mail erreichen. Auf der Seite Kontakt finden Sie ein entsprechendes Formular.

1. Wer kann sich in die Arzt-Auskunft aufnehmen lassen?

Jeder niedergelassene Arzt, Zahnarzt und jede Klinik kann sich bei der Arzt-Auskunft eintragen lassen und dort auch Therapieschwerpunkte angeben. Das Anmeldeformular können Sie hier herunterladen oder bei der Stiftung Gesundheit anfordern.

2. Thema Datenschutz

Sämtliche Adressangaben der Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten sind bei der Arzt-Auskunft durch eine ganze Reihe technischer Maßnahmen gegen das automatisierte Abgreifen durch Adresshändler, Spammer und so weiter geschützt. Aus Sicherheitsgründen werden die technischen Details dieser Schutzbarrieren natürlich nicht im Detail offengelegt. Dazu gehören u.a. Einrichtungen, die das automatisierte Abfragen blockieren, Mengenbegrenzungen und Unlesbarkeit für Maschinen ­ nicht aber für Menschen.

3. Ich möchte mich bei Ihnen eintragen lassen. Was muss ich dafür tun?

Um sich bei der Arzt-Auskunft eintragen zu lassen, brauchen Sie lediglich den Anmeldebogen auszudrucken, auszufüllen und an die Stiftung Gesundheit zu schicken oder zu faxen. Das Anmeldeformular können Sie hier herunterladen oder bei der Stiftung Gesundheit anfordern.

4. Was kostet der Eintrag bei der Arzt-Auskunft?

Der Grundeintrag (umfasst Name, Facharztbezeichnung, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mailadresse, Homepage, Sprechzeiten, Lageplan und Anfahrtmöglichkeiten sowie weitere Angaben zu Ihrer Praxis) ist kostenlos. Wenn Sie auch diagnostische und therapeutische Schwerpunkte angeben möchten, wird pro eingetragenem Schwerpunkt ein Kostendeckungsbeitrag fällig. Nähere Informationen finden Sie auf dem Anmeldeformular.

5. Meine Praxis ist doch im Telefon- bzw. Branchenbuch verzeichnet. Warum sollte ich mich bei der Arzt-Auskunft eintragen lassen?

Spezialisierten Online-Medien wird bereits heute eine größere Bedeutung zugemessen als herkömmlichen Branchenbüchern. Dies hat das Marktforschungsunternehmen GfK in einer Studie festgestellt:http://www.stiftung-gesundheit.de/presseservice Außerdem bietet die Arzt-Auskunft gegenüber dem Telefon- oder Branchenbuch zwei entscheidende Vorteile: Sie bietet Ihnen die Möglichkeit, neben Ihrer Facharztbezeichnung auch therapeutische und diagnostische Schwerpunkte anzugeben. So können Sie ein genaues Profil Ihrer Praxis und der angebotenen Leistungen darstellen. Außerdem bietet die Arzt-Auskunft die Möglichkeit, ortsübergreifend nach einem Arzt zu suchen und so auch Patienten aus den anliegenden Orten zu erreichen.

6. Wer ist Träger der Arzt-Auskunft?

Die Arzt-Auskunft wird getragen von der gemeinnützigen Stiftung Gesundheit.

7. Wer ist die Stiftung Gesundheit?

Die Stiftung Gesundheit ist eine gemeinnützige, rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Aufgabe der Stiftung ist es, Verbrauchern in dem unübersichtlichen Feld von Medizin und Gesundheit verläßliche, verständliche Informationen und praktische Orientierung zu bieten. Die Stiftung Gesundheit ist unabhängig von Regierung und Parteien, Industrie und weltanschaulichen Gruppierungen und verfolgt keine kommerziellen Interessen. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Stiftung Gesundheit.

8. Wie finanziert sich die Arzt-Auskunft?

Die Arzt-Auskunft finanziert sich einerseits durch Spenden, andererseits durch die Kostendeckungsbeiträge der Ärzte, die mit ihren therapeutischen Schwerpunkten in ihr verzeichnet sind.

9. Ist die Angabe von Therapieschwerpunkten rechtlich überhaupt zulässig?

Die Arzt-Auskunft ist zulässig – zu diesem rechtskräftigen Urteil kam das Oberlandesgericht Schleswig am 6. Juli 1999. Damit bestätigte das OLG das entsprechende Urteil des Landgerichts Kiel. Die Kieler Richter hatten bereits am 10. November 1998 entschieden, dass die Angabe von Therapieschwerpunkten keine unzulässige Werbung darstellt. Ein entsprechendes Urteil für Zahnärzte sprach das Landgericht Düsseldorf am 13.10.2000. Ärzte, Zahnärzte und Kliniken dürfen sich also mit ihren Spezialisierungen in die Arzt-Auskunft eintragen.

Weitere Informationen zum Urteil des LG Düsseldorf vom 13.10.2000 (AZ 38 O 90/00)

Weitere Informationen zum Urteil des OLG Schleswig vom 06.07.1999 (AZ 6 U 21/99)

Weitere Informationen zum Urteil des LG Kiel vom 10.11.1998 (AZ 16 O 19/98)